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Konfuzius, so die Legende, traf zwei Jungs, die über die Entfernung der Sonne zur Erde stritten. Der eine: "Mittags ist die Sonne am heißesten, also muss sie näher zur Erde stehen als morgens." Der andere: "Morgens, bei Sonnenaufgang, ist sie näher, denn dann erscheint sie größer!" Das gleiche Phänomen kennen wir beim Mond.
Wer einen pflegebedürftigen Verwandten pflegt und dafür regelmäßig Geld erhält, braucht diese Einnahmen nicht zu versteuern. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. September 1999 [AZ: IX R 88/95]. Bisher verbuchten und versteuerten die Finanzämter Pflegelohn als sonstige Einkünfte.
Der Erlass vom 5. November 1999 [Az: IV D1-S 7314 - 48/99] regelt die Ausführung der Bestimmungen aus dem Steuerentlastungsgesetz, das am 1. April 1999 in Kraft trat. Danach sind Vorsteuerbeträge nicht mehr absetzbar, die auf Fahrtkosten der Mitarbeiter im eigenen Auto entfallen. Das gilt sowohl für nachgewiesene Kosten wie auch pauschalierte Kilometerabrechnungen.