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Dienstag, 15. September 2009

Schwein gehabt!

Gut zwei- einhalb Jahre ist es her, als das OLG (Oberlandes-gericht) Celle ein für Augen-optiker vernichtendes Urteil zu der Frage sprach, ob Augenärzte in ihrer Praxis Brillen verkaufen und anpassen dürfen (13 U 118/06). Mit einfachen Worten: Laut dieses Urteils dürfen Augenärzte alles aus einer Hand liefern, und sie dürfen ihre Patienten/Kunden drängen, ihre Brillen bei einem Augenoptiker nach Wahl des Augenarztes bestellen zu lassen. In diesem Geschäft hat ein kleiner Augenoptiker aus einem Ratinger Vorort seine Finger ganz tief drin.
Der 13. Zivilsenat des OLG ließ eine Revision beim BGH (Bundesgerichtshof) nicht zu, weil diese Form der Patienten/Kunden-Versorgung für die Abgabe von Hörgeräten durch Ohrenärzte aus Sicht dieser Kammer längst geregelt war. Dieser als „Verkürzter Versorgungsweg“ bezeichnete Vorgang ist damals vom 1. Zivilsenat des BGH abgesegnet worden, und die Ohrenärzte bekommen seither unwidersprochen für ihre Dienste im Auftrag der Industrie satte Honorare. Das sollte jetzt auch für die Abgabe von Brillen gelten? Weil der 13. Zivilsenat des OLG Celle gegen sein Urteil eine Revision nicht zugelassen hatte, reichte die im Auftrag des ZVA agierende Wettbewerbszentrale eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein. Dieser Beschwerde gab der BGH nach. Damit war die Revision erlaubt. Seit kurzem liegt die schriftliche Urteilsbegründung des BGH vor, in der eine andere Kammer des OLG Celle aufgefordert wird, bestimmte wesentliche Punkte zu klären, die der 13. Senat nicht gewürdigt hatte. Darüber müssen sich die streitenden Parteien erneut auseinandersetzen.
Im Wesentlichen verbot der BGH den Verkürzten Versorgungsweg bei Brillen, es sei denn, ein Patient sei in besonderen Ausnahmefällen für eine Therapie auf die Versorgung durch einen ausgewiesenen Spezialisten angewiesen. Einen Vergleich mit der Regelung bei der Abgabe von Hörgeräten schloss der I. Zivilsenat des BGH ausdrücklich aus. Dort sei der HNO-Arzt im gesamten Ablauf der Versorgung eingebunden – von der Verordnung der Hörhilfe, über die Auswahl und Anpassung, bis zur endgültigen Abnahme mit Bestätigung an die Krankenkasse. Das hatte dieser Senat jedenfalls schon im Jahr 2000 festgestellt und so in diesem Fall den Verkürzten Versorgungsweg gut geheißen.
Der beklagte Augenarzt hatte als Grund angeführt, warum er den Verkürzten Versorgungsweg für seine Patienten/Kunden wähle, Augenoptiker veränderten regelmäßig die von ihm aus therapeutischer Sicht gegebenen Korrekturwerte für eine Brille durch eine erneute subjektive Refraktion. Das wolle er verhindern, um seine Therapie gesichert zu sehen.
Dieses Argument verwarf der 1. Senat mit folgender Begründung: In einem solchen Fall könne der Augenarzt mit einem gesonderten Vermerk auf der Verordnung ausdrücklich eine subjektive Refraktion durch einen Augenoptiker ausschließen. Eine mögliche erneute Refraktion durch einen Augenoptiker könne die Notwendigkeit der Brillenanpassung und -abgabe durch einen Augenarzt nicht begründen.
Auch die Bequemlichkeit der Patienten/Kunden eines Augenarzt alles aus seiner Hand geliefert zu bekommen, machen die Anpassung und Abgabe einer Brille nicht zum Bestandteil der ärztlichen Therapie.
Der beklagte Augenarzt hatte weiter angeführt, er bevorzuge diesen Augenoptiker seines Vertrauens, weil einzelne Patienten/Kunden mit den Leistungen eines am Ort ansässigen Augenoptiker nicht zufrieden gewesen seien, weshalb er nicht auf andere ansässige Augenoptiker zurückgreifen könne. Auch dieses Argument verneinte der 1. Senat des BGH. Zitat: „Die Unzufriedenheit des Patienten mit seinem bisherigen Optiker, die Bequemlichkeit der Versorgung des Patienten oder wirtschaftliche Interessen des Beklagten können nicht zur Rechtfertigung (des Verkürzten Versorgungsweges, d. Red.) herangezogen werden.“
Der Fall wird an das OLG Celle zurückverwiesen, weil dieses versäumt hat eine Feststellung dahin gehend zu treffen, wie es sich verhält, wenn ein Augenoptiker seinen Kunden eine Brille mit einer Korrektionswirkung verkauft, die von der des Augenarzt abweicht.
Dieses Urteil stärkt grundsätzlich die Position der Augenoptiker, dass nämlich ein Augenarzt nur im objektiv nachprüfbaren Einzelfall einer therapeutisch bedingten Versorgung seinen Patienten an einen bestimmten Augenoptiker verweisen darf. Sofern ein Augenarzt partout darauf besteht, dass seine Verordnung so ausgeführt wird wie angegeben, kann er dieses durch einen eindeutigen Vermerk deutlich machen. Er trägt dann das volle wirtschaftliche Risiko, falls die Brille mit seiner Verordnung von seinem Patienten nicht ertragen werden kann.
Hier rächt sich die Arroganz der Augenärzte, die ihren Patienten nur bessere Schmierzettel mit hin gekritzelten obskuren Werten aus einem Autorefraktometer mitgeben, weil sie seit 2004 keine Vergütung mehr von den gesetzlichen Krankenversicherungen für eine Augenglasbestimmung erhalten. Würden sie ihren Auftrag und Anspruch nach optimaler Versorgung ihrer Patienten auch jenseits von IGeL-Leistungen ernst nehmen, wäre es zu diesem Wettbewerbsprozess kaum gekommen.
Andererseits scheint es auch hier wieder so zu sein, dass man beim ZVA in den beiden ersten Instanzen von einem simplen 08/15 Wettbewerbsprozess gegen einen Augenarzt aus der Provinz ausgegangen ist, den man schnell mit Standardfloskeln platt machen könne. Erst als das Haus nach dem Urteil des OLG Celle brannte und alle Positionen der Augenoptiker verspielt waren, scheint man sich des Ernstes der Lage bewusst geworden zu sein und hat erst in allerletzter Sekunde, und fast zu spät, alle juristisch möglichen Register gezogen.
Nochmal Schwein gehabt, so scheint es.

Jörg Spangemacher am 15.09.2009 um 05:18 Uhr
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