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Arbeiten geringfügig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt von bis zu DM 630 (Ost: 530) in Ihrem Betrieb oder Ihrem Haushalt? Dann müssen Sie jetzt handeln: Am 1. April tritt eine umfassende Neuregelung in Kraft.
Der Gesetzentwurf zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse krempelt die bisherige Rechtslage völlig um.
Teurer werden die Aushilfen dadurch in der Regel nicht, Sie als Unternehmer haben aber mehr Bürokratie zu bewältigen. Und der Betrag steigt nicht mehr dynamisiert wie in der Vergangenheit, er ist endgültig festgeschrieben. Damit werden diese Arbeitsverhältnisse im Laufe der Jahre ausgetrocknet.
Welche Regeln zu beachten sind, welche Vorschriften das neue Gesetz enthält, was sofort zu tun ist und welche Pflichten Ihre Mitarbeiter haben, können sie hier nachlesen:
630-DM-Jobs: Künftig nicht teurer, aber um aufwendiger für Sie
Arbeiten geringfügig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt von bis zu DM 630 (Ost: 530) in Ihrem Betrieb oder Ihrem Haushalt? Dann müssen Sie jetzt handeln: Am 1. April tritt eine umfassende Neuregelung in Kraft.
Der Gesetzentwurf zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse krempelt die bisherige Rechtslage völlig um. Teurer werden die Aushilfen dadurch in der Regel nicht, Sie haben aber mehr Bürokratie zu bewältigen:
Sie müssen künftig geringfügige Beschäftigungsverhältnisse genauso wie alle anderen Beschäftigungsverhältnisse bei den Sozialversicherungsträgern anmelden.
Das Entgelt wird von der ersten DM bis zu 630 DM monatlich teilweise sozialversicherungspflichtig.
Die Beiträge haben Sie als Arbeitgeber zu tragen: 12% gehen an die gesetzliche Rentenversicherung (GRV), 10% an die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Ausnahme: Der oder die Beschäftigte ist nicht in der GKV (mit-)versichert. Bei privat krankenversicherten Kräften wird dieser Beitrag also nicht fällig. Der GRV-Beitrag muss aber auch gezahlt werden, wenn der Beschäftigte nicht renten-pflichtversichert ist (etwa Beamte, Rentner).
Im Gegenzug entfällt die pauschale Lohnsteuer von 20% plus Solldaritätszuschlag plus Kirchensteuer (zusammen knapp 23%) - aber nur dann, wenn der geringfügig Beschäftigte keine anderen positiven Einkünfte hat. Ansonsten muss der Arbeitnehmer künftig den Lohn aus dieser Beschäftigung nach Lohnsteuerkarte versteuern; Alternative: Der Arbeitgeber übernimmt zusätzlich die Pauschalsteuer. Bei verheirateten Beschäftigten, die keine anderen eigenen positiven Einkünfte haben, werden Einkünfte des Ehepartners nicht berücksichtigt. Auch in diesem Fall bleibt der 630-DM-Job also lohnsteuerfrei.
Die Geringfügigkeitsgrenze wird einheitlich für ganz Deutschland auf 630 DM festgesetzt. In Ostdeutschland steigt die Grenze damit am 1. April um DM 100. Die 630-DMGrenze wird künftig aber nicht mehr entsprechend der Einkommensentwicklung dynamisiert, sondern soll auf Dauer fixiert bleiben.
Alle beitragspflichtigen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Überschreitet der Arbeitnehmer die 630-DM-Grenze, ist künftig das gesamte Arbeitseinkommen beitragspflichtig. Auch im 630-DM-Nebenjob gilt dann, dass die Beiträge zur GRV und GKV je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind. Die Nebenbeschäftigung bleibt aber frei von Abgaben zur Arbeitslosenversicherung.
Mit dem zwölfprozentigen Arbeitgeberbeitrag zur GRV im 630-DM-Job erwerben geringfügig Beschäftigte Anwartschaften auf Altersrente. Allerdings können sie den GRV-Beitrag freiwillig aus eigener Tasche um 7,5% auf den vollen, ab 1. April geltenden Beitragssatz von 19,5% aufstocken (Mindestbeitrag: 58,50 DM = 19,5% von 300 DM). Auf diese Möglichkeit müssen Sie den Arbeitnehmer hinweisen. Nur wenn er auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und zahlt, kann er in den Genuss des gesamten GRV-Leistungsspektrums kommen, also auch Leistungen bei Erwerbs- und Berufsunfähigkeit sowie für Rehabilitation in Anspruch nehmen. Der Arbeitnehmer muss Ihnen seinen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit schriftlich geben. Das kann nur für die Zukunft erfolgen, bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
Bei Saisonbeschäftigungen von höchstens zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im Jahr bleibt es bei der alten Regelung mit Lohnsteuerpauschalierung. Diese Jobs werden nicht sozialversicherungspflichtig.
Mehr Bürokratie in der Praxis durch die neue Regelung
Die Neuregelung beschert Ihnen mehr Bürokratie: Statt einmal im Jahr eine Lohnsteueranmeldung abzugeben, müssen Sie zwölfmal Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung abführen.
Wichtig: Sie dürfen den Lohn nur dann steuerfrei auszahlen, wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung seines Finanzamtes nach Paragraph 39a Absatz 6 Einkommensteuergesetz vorlegt, dass er keine anderen positiven Einkünfte hat. Ihre geringfügig beschäftigten Kräfte müssen sich diese Bescheinigung unverzüglich beim Finanzamt besorgen. Ob die Ämter in der Lage sind, die Papiere kurzfristig auszustellen, ist fraglich. Unklar ist noch, wie Zeitverzögerungen überbrückt werden können. Hinzu kommt, dass die Bescheinigung nur eine Prognose ist: Erweist sie sich später als falsch, dürften Lohnsteuer-Nachforderungen zu Lasten des Arbeitnehmers fällig werden.
Bei Zusatzverdienst greift
jetzt voll die Steuerprogression
Das Hauptproblem für mittelständische Augenoptiker: Die Neuregelung hat zur Folge dass 630-DM-Jobs für Kräfte mit einer anderen (Haupt-)Beschäftigung häufig unattraktiv werden: Beim Zusatzverdienst greift jetzt voll die Steuerprogression (wenn Sie nicht zusätzlich die Pauschalsteuer übernehmen). So kann ein Nettolohn von DM 630 schnell auf unter DM 500 sinken. Schlecht ist auch, dass diese Jobs ausgetrocknet werden, weil die 630-DM-Grenze nicht mehr dynamisiert wird. Lohnaufbesserungen über diesen Betrag hinaus führen zur Lohnsteuerpflicht. Falls Sie in den neuen Ländern ein Geschäft betreiben, verschafft Ihnen die Neuregelung zunächst Spielraum, weil die Grenze dort um 100 DM ausgedehnt wird.
Gebührenfreies Beratungstelefon des Bundesarbeitsministeriums: 0800 / 1 51 51 53 (montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr).
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