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Auch dann, wenn Ausbildungsplätze knapp und die Nachfrage nach solchen Plätzen groß ist, kann der ausbildende Betrieb die vorgeschriebene Ausbildungsvergütung nicht nach seinem Belieben festsetzen. Dies auch dann nicht, wenn der Auszubildende im Ausbildungsvertrag mit einer niedrigen Vergütung einverstanden war.
So sind nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) Ausbildungsvergütungen dann nicht mehr angemessen, wenn sie mehr als 20% unter der branchenüblichen Empfehlung liegen. Hält sich der Ausbildungsbetrieb nicht an diese Vorgaben, kann der Auszubildende auch rückwirkend die ihm zustehende Vergütung nachfordern. (BAG, Az: 5 AZR 690/97)
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