Dienstag, 14. März 2000
Verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH wird untergraben
Belastungen des Kontos geschehen in Windeseile, Gutschriften erfolgen im Schneckentempo. Zuletzt erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) am 6. Mai 1997 unter dem Aktenzeichen XI ZR 208/96 die verzögerte Wertstellung für Überweisungen für unzulässig. Die Richter entschieden, der entsprechende Betrag müsse dem Kunden noch am Tag des Eingangs der Überweisung gutgeschrieben werden.
Sehr zum Leidwesen der Kreditwirtschaft, denn die verzögerte Wertstellung bescherte den Banken und Sparkassen einen hübschen Zinsgewinn. Fachleute schätzen den Betrag auf mehrere Milliarden DM pro Jahr.
Die zu wissen ist wichtig, denn ein Entwurf des Überweisungsgesetzes eröffnet en Kreditinstituten die Möglichkeit, die verzögerte Wertstellung von Überweisungen wieder einzuführen. Denn § 676g des Gesetzentwurfs bestimmt ausdrücklich, dass ein Überweisungsbetrag dem Begünstigten "bei Fehlen einer Fristvereinbarung innerhalb eines Bankgeschäftstages nach dem Tag, an dem der Betrag dem Kreditinstitut gutgeschrieben wurde, gutzuschreiben (ist)".
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