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Mittwoch, 21. April 1999

Diebstahl: Klau im Betrieb

Drohung mit der Polizei ist erlaubt

Eine Kassiererin wurde dabei beobachtet, wie sie ihrem Ehemann verschiedene Waren nicht berechnete. Zur Rede gestellt, gestand sie, dies schon häufiger getan zu haben. Der Chef drängte sie, eine Schuldanerkenntnis über knapp DM 6.000 (als geschätztem Schaden) und eine Aufhebungsvereinbarung zu unterschreiben - sonst würde er sie anzeigen.





Laut Bundesarbeitsgericht (BGA) war dies zulässig, weil bei solchen Vergehen die Alternative "Entweder Sie unterschreiben, oder ich rufe die Polizei" keine verbotene Drohung sei (AZ: 8 AZR 457/97).

| .(Javascript muss aktiviert sein, um diese Mail-Adresse zu sehen) am 21.04.1999 um 11:00 Uhr
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