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Erkrankt ein Lehrling kurz vor der Gesellenprüfung, darf er sie später wiederholen, wenn er seinen Rücktritt rechtzeitig - und zwar schriftlich - erklärt hat. Das BGA urteilte, die Lehre verlängere sich dann auf sein Verlangen hin um bis zu einem Jahr (Az: 5 AZR 58/98).
Damit wurde erstmals festgeschrieben, was bisher in Handwerksbetrieben normal war.
Nur im Falle von Streitigkeiten hatten untere Instanzen bisher eine Verlängerung der Lehre aus Gründen von Krankheit abgelehnt.
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