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Mittwoch, 21. April 1999

Gesellenprüfung: Was passiert bei Krankheit?

Bei Krankheit gibt's Verlängerung

Erkrankt ein Lehrling kurz vor der Gesellenprüfung, darf er sie später wiederholen, wenn er seinen Rücktritt rechtzeitig - und zwar schriftlich - erklärt hat. Das BGA urteilte, die Lehre verlängere sich dann auf sein Verlangen hin um bis zu einem Jahr (Az: 5 AZR 58/98).



Damit wurde erstmals festgeschrieben, was bisher in Handwerksbetrieben normal war.

Nur im Falle von Streitigkeiten hatten untere Instanzen bisher eine Verlängerung der Lehre aus Gründen von Krankheit abgelehnt.

| .(Javascript muss aktiviert sein, um diese Mail-Adresse zu sehen) am 21.04.1999 um 11:00 Uhr
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