Mittwoch, 10. Februar 2010
Nur bei nachgewiesenem Bereithalten zum Rundfunkempfang
Eine Gebührenpflicht für internetfähige PCs besteht nur dann, wenn der PC nachgewiesener Maßen für den Rundfunkempfang bereitgehalten wird. Auch wenn es sich um PCs im Unternehmen handelt. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden. Zwei Gebührenbescheide des Hessischen Rundfunks wurden wieder aufgehoben, die die Kläger zu Gebühren für die Bereithaltung eines „neuartigen Rundfunkgerätes“, (eines internetfähigen PCs) herangezogen hatte. Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger den Gebührenbescheide des Hessischen Rundfunks unter anderem entgegen gehalten, dass die Geräte nur bestimmte Zwecke genutzt werden. Das Verwaltungsgericht Gießen hatte daraufhin entschieden, dass ein internetfähiger PC zwar grundsätzlich dem Begriff des Rundfunkempfangsgerätes unterfalle, eine Gebührenpflicht jedoch nur bestehe, wenn der PC auch nachgewiesener Maßen für den Rundfunkempfang bereitgehalten werde. Die Rundfunkempfangsmöglichkeit bei PCs stelle nur eine untergeordnete Funktion dar, so dass nicht wie bei den herkömmlichen Geräten allein aus dem Besitz auf das Bereithalten zum Empfang geschlossen werden könne. Das müsse im Einzelfall nachgewiesen werden.
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