Montag, 16. Februar 2004
"Treuecharakter" der Gratifikation
Angestellte riskieren bei einer Kündigung im ersten Jahresquartal eine schon ausgezahlte Weihnachtsgratifikation. Dies geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter wiesen die Klage einer Mitarbeiterin gegen ihren ehemaligen Arbeitsgeber zurück (Az.: 4 Ca 5248/03).
Die Angestellte hatte zu Ende Februar gekündigt.
Das bereits im November gezahlte Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts wurde daher von den ausstehenden Gehältern abgezogen. Dem Gericht nach können Firmen grundsätzlich ein bereits gezahltes Weihnachtsgeld zurückfordern, wenn der Arbeitnehmer während des Jahres kündigt und dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Die Richter machten deutlich, dass die Weihnachtsgratifikation einen „Treuecharakter“ besitze, mit dem nicht eine bereits erbrachte Arbeitsleistung bezahlt werde.
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