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Ohne augenärztliche Verordnung dürfen Augenoptiker keine Brillen mit prsimatischer Verordnung an Patienten mit latentem oder manifestiertem Schielen verkaufen. Das hat das Amtsgericht Besheim in einem vorläufig vollstreckbaren Urteil entschieden (AZ: 6C758/98).
So berichten die Betroffenen typischerweise über kurz nach dem Sprung aufgetretene reversible Verschlechterung des Visus. Ursache sind Blutungen vor allem in der Retina, dem Glaskörper und Konjunktiven.
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