Mittwoch, 23. Mai 2007
Schmerzensgeldklage wegen Prismenbrille abgewiesen
Augenoptiker müssen Kunden keine ärztliche Aufklärung liefern. Die Beratungspflicht sei ausreichend erfüllt, wenn der Augenoptiker schriftliche Informationsmaterialien zur Verfügung stelle, meldet „OLG-Report“. Die Zeitschrift beruft sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt. Letzteres wies die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage einer Zwölfjährigen und ihrer Eltern ab (Az.: 4 U 19/06).
Einer Augenoptikerin wurde vorgeworfen, dass die von ihr empfohlenen Prismengläsern bei dem Mädchen Schielen verursacht und eine Operation notwendig gemacht hätten. Zuvor hatte die Zwölfjährige einen Augenarzt aufgesucht, der keine krankhafte Sehstörung festgestellt hatte.
Die Richter teilten die Ansicht der Eltern, die Prismenbrille sei in jedem Fall Ursache für das Schielen des Kindes, nicht. Ferner sahen sie für deren Forderungen keine rechtliche Grundlage, da die Augenoptikerin den Eltern entsprechende Informationen gegeben habe. Eine weitere Aufklärung habe sie nicht geschuldet. Insbesondere habe sich die Augenoptikerin auf die vorherige augenärztliche Diagnose verlassen dürfen.
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