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Montag, 14. Januar 2008

Recht: Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung

Strafbares oder vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers

Wenn der Arbeitgeber den Verdacht hat, dass sich der Arbeitnehmer strafbar oder vertragswidrig Verhaltens hat und dadurch das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen zerstört wurde, kann er eine Verdachtskündigung aussprechen. Der Verdacht einer solchen Handlung oder Pflichtverletzung stelle einen eigenständigen Kündungsgrund dar und entspreche somit nicht einem Tatvorwurf, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
§ 626 Abs. 1 BGB lasse eine Verdachtskündigung zu, wenn sich starke Verdachtsmomente durch objektive Tatsachen begründen lassen, wenn die Verdachtsmomente geeignet sind, das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zerstören und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat - insbesondere wenn dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Vor der Kündigung muss der Arbeitnehmer die Möglichkeit bekommen, die Verdachtsmomente zu beseitigen und zu entkräften sowie Entlastungstatsachen geltend machen zu können. Klassische Fälle für diese Art der Kündigung sind z.B. Arbeitszeitbetruges oder falsche Reisekostenabrechnungen.

Eine solche Kündigung ist zulässig, wenn
1.) dem Arbeitnehmer ein schweres, für das Arbeitsverhältnis wesentliches Fehlverhalten vorgeworfen wird
2.) ein dringender Verdacht besteht
3.) objektiv nachweisbare Tatsachen für den Verdacht vorliegen
4.) der Arbeitgeber ihm alles Zumutbare getan hat, um den Verdacht aufzuklären
5.) die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB eingehalten wird
6.) der Betriebsrat bzw. der Personalrat beteiligt worden ist
7.) der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde, um ihm die Gelegenheit zu geben, die bestehenden Verdachtsmomente auszuräumen
Der Arbeitgeber hat die volle Darlegungs- und Beweislast.


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