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Wer eine ab 1989 erworbene Immobilie verkauft, muss unter Umständen den Veräußerungsgewinn versteuern. Denn: Die Anhebung der Spekulationsfrist bei Immobilien von zwei auf inzwischen zehn Jahre ab 1. Januar dieses Jahres wirkt rückwirkend. Nicht betroffen von der Spekulationssteuer sind Haus- und Wohnungsverkäufer, die das Objekt zumindest im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt haben.
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