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Mittwoch, 08. März 2000

Teilwertabschreibung: Regelung verbessert

Voraussetzungen nur eingeschränkt, nicht gestrichen

Mit Erfolg kämpfte der HDE für den Erhalt der Teilwertabschreibung. Das Anfang 1999 in Kraft getretene Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 enthielt eine zu geringe Absenkung der Steuertarife und eine Gegenfinanzierung, die viele mittelständische Unternehmen in den Ruin getrieben hätte. Den Einzelhandel hätte dabei besonders die geplante Abschaffung der Teilwertabschreibung getroffen.

Denn gerade die Teilwertabschreibung auf das Umlaufvermögen in Form des Warenlagers ist für den Einzelhandel von großer Bedeutung. Nun gilt: Sie ist grundsätzlich weiter zulässig.



Zwar sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eingeschränkt worden. Aber die Einschränkungen treffen den Einzelhandel verglichen mit der völligen Abschaffung der Teilwertabschreibung nur wenig. Neue Voraussetzung für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts ist eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Sie wird in aller Regel bei Teilwertabschreibungen auf das Warenlager des Einzelhandels erfüllt: Die betroffene Ware ist durch Lagerung, Änderung des modischen Geschmacks oder aus anderen Gründen im Wert gemindert. Dies ist auch voraussichtlich von Dauer, da die Ware hierfür lange genug im Betriebsvermögen verbleibt.

| .(Javascript muss aktiviert sein, um diese Mail-Adresse zu sehen) am 08.03.2000 um 12:00 Uhr
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