Dienstag, 15. Februar 2005
25% der deutschen Firmengründer nutzen die englische Rechtsform Ltd.
Immer mehr Firmengründer entscheiden sich bei der Wahl der Rechtsform für eine „Private Company Limited by Shares“ – eine Ltd. nach englischem Recht. Eine derartige Kapitalgesellschaft ist preiswerter und unkomplizierter aufzubauen als eine deutsche GmbH.
Nach Medienberichten sind schon über 10.000 deutsche Firmen ins britische Handelsregister abgewandert. Zuletzt habe das Statistische Bundesamt neben 3.000 neu gegründeten GmbHs im Monat 1.000 deutsche Ltds. gezählt.
Zur Gründung einer Ltd. muss ein Unternehmer den Gesellschaftsvertrag bei einem englischen Handelsregister einreichen. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital existiert dabei nicht. Start-Ups sind theoretisch mit einem Pfund, also ca. EUR 1,40, mit von der Partie. In ein bis zwei Wochen ist die Gründungsprozedur im Normalfall abgewickelt. Auch bei der Kreditvergabe hätten GmbHs gegenüber einer Limited in der Regel kaum noch Vorteile, erklären Wirtschaftsexperten. Die Banken interessierten sich eben für erfolgversprechende Firmenkonzepte und nicht für Rechtsformen.
Aufgrund bestehender Nachfrage bieten immer mehr Dienstleister Pakete an, mit deren Hilfe sich deutsche Start-Ups auf britische Art selbstständig machen können. Die Go Ahead Ltd. etwa verspricht die Abwicklung eines Gründungsprozesses in zehn Tagen. Darüber hinaus bekommt der Kunde eine englische Adresse mit Briefkasten, einen Sekretär (Company Secretary), den das englische Recht neben dem Director vorschreibt und einen Erinnerungsservice – z.B. wenn die Abgabe der Geschäftsberichte und Bilanzen ansteht. Kostenpunkt für die Gründung: EUR 260, plus EUR 250 jährlich für den Service.
Viele deutsche Firmengründer übersehen allerdings, dass das liberaler gestaltete britische Gesellschaftsrecht für sie nicht nur Freiheit, sondern auch Risiken birgt. Nur wenige Geschäftsmodelle funktionieren ohne ausreichendes Kapital. Und die EUR 25.000, die der deutsche Gesetzgeber als Einlage für eine GmbH voraussetzt, werden ja normalerweise vom Unternehmen eingesetzt. Bei einer Ltd. hingegen haftet der Gründer im Falle einer Unterkapitalisierung mit seinem privaten Vermögen. Auch in anderen Belangen, die oft mit mangelnder Vertrautheit mit britischem Recht einhergehen, ergeben sich große und oftmals kostspielige Unsicherheiten. Firmengründer sollten sich also umso mehr über jeden ihrer Schritte im Klaren sein, um nicht am falschen Ende zu sparen.
Medienberichten zufolge plant das Bundesjustizministerium (BMJ) indes, die im europäischen Vergleich unter Druck geratene GmbH zu reformieren.
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