Donnerstag, 17. Februar 2000
Täuschen mit unverbindlichen Preisempfehlung ist wettbewerbswidrig
Einzelhändler dürfen ihre Produkte nicht mit einer höheren "unverbindlichen Preisempfehlung" des Herstellers bewerben, wenn eine solche Empfehlung gar nicht existiert. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied, ist eine derartige Angabe irreführend und daher wettbewerbswidrig [Az: 24 U 38/98].
Nach Auffassung der Richter sei die Angabe geeignet, den Verbraucher über den wirklichen Wert des Produktes zu täuschen. Die Werbeanzeige suggeriere, das Angebot sei günstig und das Produkt in Wirklichkeit mehr wert. Existiere aber tatsächlich keine Preisempfehlung, führe die Werbung irre
Im entschiedenen Fall hatte ein Elektrofachmarkt den Preis eines Fernsehers von DM 999 mit dem Hinweis beworben: "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers DM 1.399". Der Hersteller hatte aber gar keinen Preis empfohlen.
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