Dienstag, 22. Februar 2000
Sonst unterliegen sie der vereinbarten Kündigungsfrist
Zinsen aus Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (ein bis vier Jahre) müssen bis spätestens Ende Februar abgehoben werden, sonst liegen sie ebenso lange fest wie das eigentliche Guthaben. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken hin. Eine Verfügung nach diesem Termin behandeln die Banken als vorzeitige Kapitalrückzahlung, für die der Kunde eine Zinsminderung in Kauf nehmen muss.
Vom gewöhnlichen Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist können Bankkunden pro Monat bis zu DM 3.000 ohne Kündigung des Sparguthabens abheben. Aber auch hier gilt: Zinsen aus dem vergangenen Jahr, die bis Ende Februar nicht abgehoben sind, werden dem Kapital zugeschlagen.
Besitzer von Sparbüchern können also bis Ende Februar zusätzlich zu den DM 3.000 die für 1999 gutgeschriebenen Zinsen schadlos abheben. Anfang März werden auch diese Zinsen dem Kapital zugerechnet. Dann gilt wieder ausschließlich die DM 3.000 Regelung.
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