ZVA und Supervista: Vergleich zu „Remote-Filialen“ erzielt
Handwerksrechtliche Anforderungen für 226 Standorte festgelegt
Die Auseinandersetzung zwischen dem ZVA und der Supervista AG um die handwerksrechtliche Einordnung von Brillen.de-Filialen ist beendet. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verständigten sich beide Parteien auf einen Vergleich. Darin wird festgehalten, dass auch bei einer per Fernzugriff durchgeführten Refraktionsbestimmung die Filiale vor Ort als handwerksrechtlich relevanter Betriebsstandort gilt.
Auslöser des Verfahrens waren Filialen von Brillen.de, die nach Auffassung des Zentralverbands der Augenoptiker und Optometristen ohne erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle betrieben wurden. In diesen Standorten erfolgte die Refraktionsbestimmung durch zugeschaltete Augenoptikermeister, die sich nicht in der Filiale befanden.
Vergleich regelt künftigen Status der Filialen
Mit dem Vergleich erkennt Supervista eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf als verbindlich an. Zudem verpflichtet sich das Unternehmen, die betroffenen Standorte in die Handwerksrolle eintragen zu lassen beziehungsweise die erforderlichen handwerksrechtlichen Voraussetzungen herzustellen.
Bis Ende 2026 sollen mindestens 125 Filialen eingetragen werden. Weitere Schritte sind bis Ende März sowie Ende Juni 2027 vorgesehen. Ab dem 1. Juli 2027 sollen keine Refraktions-Filialen mehr betrieben werden, die nicht über den erforderlichen Status verfügen. Der Vergleich betrifft insgesamt 226 Standorte.
„Mit der nun erzielten Einigung ist klargestellt: Digitalisierung kann Abläufe verändern, sie ersetzt aber nicht die fachliche Verantwortung und die handwerksrechtlichen Voraussetzungen.“
ZVA-Präsident Kai Jaeger
Gerichte bestätigten Bedeutung der Refraktionsbestimmung
Dem Vergleich gingen mehrere gerichtliche Entscheidungen voraus. So bestätigte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Anfang 2026 die Schließung einer nicht eingetragenen Brillen.de-Filiale in Homburg. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Refraktionsbestimmung eine wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks ist.
Im Juli 2026 entschied zudem das Landgericht Düsseldorf in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren zugunsten des ZVA. Nach Auffassung des Gerichts bleiben die vor Ort am Kunden erbrachten Leistungen auch dann handwerksrechtlich relevant, wenn externe Dienstleister oder telemedizinische Modelle eingebunden werden.
Der ZVA verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass digitale Verfahren und technische Unterstützung weiterhin genutzt werden können. Nach Ansicht des Verbandes ändern sie jedoch nichts an den bestehenden handwerksrechtlichen Anforderungen für die Erbringung entsprechender Leistungen in der Filiale.
„Dieses Ergebnis schafft Klarheit für die gesamte Augenoptik. Unterschiedliche Geschäftsmodelle und digitale Lösungen bereichern unsere Branche – aber fairer Wettbewerb setzt voraus, dass für alle dieselben Regeln gelten“, sagt ZVA-Präsident Kai Jaeger.


