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10 Dinge, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten

Bild: Getty Images/Unsplash

„Kurz notiert“ – aus dem aktuellen FOCUS 07/08_2024

Können Arbeitnehmer nach der Beschäftigung eine Abmahnung aus der Personalakte löschen lassen? Was müssen Chefs über die neue E-Rechnung wissen? Diese und weitere Themen erwarten Sie in „10 Dinge, die Sie wissen sollten“ mit juristischen Urteilen und Fachwissen rund um das Arbeitsverhältnis angereichert – kompakt und übersichtlich.

1. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28.07.2023 – Aktenzeichen 9 Sa 73/21)

2. Arbeitnehmer haben nicht nur einen Anspruch auf Beschäftigung, wie er im Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Wird der Arbeitnehmer nicht beschäftigt (Freistellung, Suspendierung), hat er unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.02.2024 – Aktenzeichen 8 AZR 359/22)

3. Für Schäden, die vom Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit (vergreifen, vertun) verursacht werden, haftet er nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit (Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei vermeidbaren Schäden) haftet der Mitarbeiter jedoch anteilig. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10.04.2024 – Aktenzeichen Sa 642/23)

4. Erkrankte Mitarbeiter müssen den Arbeitgeber über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren, aber keinen „gelben Schein“ vorlegen, da der Arbeitgeber die Bescheinigung digital abrufen kann. Die Papierform gilt aber weiterhin für privat Krankenversicherte und geringfügig Beschäftigte. Die Bescheinigungen für Kinderkrankengeld und die Reha-Bescheinigungen gibt es weiterhin in Papierform.

5. Bezieher von Elterngeld können unter Umständen auch bei einem anderen Unternehmen eine Teilzeitbeschäftigung annehmen, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt.

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6. Kann ein Mitarbeiter nach dem Konsum von Cannabis seine vertraglich geschuldete Arbeit nicht ordnungsgemäß ausführen, kann er abgemahnt und im Wiederholungsfall entlassen werden. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter seine Kollegen aufgrund des Drogenkonsums gefährdet.

7. Eine Zielvorgabe, die innerhalb des Geschäftsjahres so spät erfolgt, dass sie ihre Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, ist so zu behandeln, als sei sie überhaupt nicht erfolgt. Hiervon ist auszugehen, wenn das Geschäftsjahr bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 06.02.2024 – Aktenzeichen 4 Sa 390/23)

8. Ab 2025 muss jeder Unternehmer E-Rechnungen empfangen und den entsprechenden Datensatz maschinell verarbeiten können. Im inländischen B2B-Bereich (Unternehmen untereinander) muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt werden.

9. Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitern einen „Urlaubszuschuss“ in Form der Erholungsbeihilfe gewähren, die dann mit 25% pauschal versteuert wird. Für den Arbeitnehmer können 156 € gezahlt werden, für Ehe- oder Lebenspartner 104 € und pro Kind 52 €. Der Mitarbeiter sollte dann Kopien der Reiseunterlagen aushändigen, die zu den Lohnunterlagen genommen werden.

10. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann auch beim Wechsel im Mitgliederbestand weiter als einheitlicher Rechtsträger agieren. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.12.2004 – Aktenzeichen 5 AZR 598/03)

Der Überblick erschien zuerst in FOCUS 07/08_2024.

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