Auskunftspflichten bleiben umstritten
ZVA sieht Klärungsbedarf beim Beitragsstabilisierungsgesetz
Mit dem Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurden die Auskunftsrechte des GKV-Spitzenverbandes bei der Festbetragskalkulation für Hilfsmittel erweitert. Künftig müssen Hersteller, Leistungserbringer und deren Verbände umfangreichere Informationen zu Preisen, Umsätzen und Kostenstrukturen bereitstellen. Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) bewertet das kritisch und sieht offene Fragen beim Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie bei der rechtlichen Zulässigkeit der neuen Regelung.
Die erweiterten Auskunftspflichten beschäftigen auch die Augenoptikbranche. Während der Gesetzgeber die Datengrundlage für die Festbetragskalkulation verbessern will, befürchten Vertreter der Gesundheitshandwerke zusätzliche Belastungen und rechtliche Unsicherheiten. Besonders umstritten sind die möglichen Auswirkungen auf kleinere Betriebe sowie die Frage, wie sensible Unternehmensdaten geschützt werden. FOCUS hat beim ZVA nach den absehbaren praktischen Folgen für Augenoptiker gefragt.
FOCUS: Welche Daten müssten Augenoptikbetriebe nach heutigem Stand tatsächlich bereitstellen und welcher zusätzliche bürokratische Aufwand könnte daraus für die Unternehmen entstehen?
ZVA: Augenoptikbetriebe können als Leistungserbringer verpflichtet werden, dem GKV-Spitzenverband Daten zur Kalkulation von Festbeträgen für Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich nicht um eine allgemeine, regelmäßige Meldepflicht sämtlicher Augenoptikbetriebe. Die Verpflichtung entsteht vielmehr auf Verlangen des GKV-Spitzenverbandes.
Nach dem Gesetz können unter anderem produktspezifische Umsatz- und Absatzzahlen, Abgabepreise einschließlich Rabatten, Kalkulationszuschläge, durchschnittliche Stundenverrechnungssätze, Arbeitszeiten sowie weitere Kosten- und Strukturdaten angefordert werden. Zudem kann der GKV-Spitzenverband Nachweise verlangen, um die Plausibilität und Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen. Die Informationen sollen nach Möglichkeit aggregiert oder anonymisiert übermittelt werden.
Welche Daten Augenoptikbetriebe konkret in welcher Form, Detailtiefe und für welchen Zeitraum liefern müssen, steht derzeit allerdings noch nicht abschließend fest. Dies soll eine Verfahrensordnung des GKV-Spitzenverbandes regeln. Darin werden insbesondere Art, Inhalt, Form, Aufbereitung, Aggregation, Anonymisierung, Übermittlung und Prüfung der Daten festgelegt. Diese Verfahrensordnung ist nach dem Gesetz bis zum 1. Januar 2027 zu beschließen. Erst danach lässt sich der tatsächliche administrative Aufwand für einen einzelnen Augenoptikbetrieb belastbar bestimmen.
FOCUS: ZVA-Präsident Kai Jaeger erklärte jüngst, dass der ursprünglich sehr weitreichende Auskunftsanspruch „an wichtigen Stellen abgefedert“ wurde. Welche konkreten Forderungen betrifft das?
ZVA: Der ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehene Auskunftsanspruch des GKV-Spitzenverbandes war deutlich weiter gefasst als die letztlich verabschiedete Regelung. Eine wesentliche Einschränkung betrifft den Umfang der möglichen Datenanforderungen. So war zunächst vorgesehen, dass der GKV-Spitzenverband „insbesondere“ bestimmte Nachweise von Herstellern und Leistungserbringern verlangen kann. Diese Formulierung hätte den Krankenkassen einen deutlich größeren Handlungsspielraum eröffnet, weil die aufgezählten Datenarten lediglich als Beispiele zu verstehen gewesen wären.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde mit dem Wort „insbesondere“ diese weitreichende Öffnung gestrichen. Damit ist die Aufzählung der zulässigen Datenanforderungen nun abschließend und der Auskunftsanspruch wurde an dieser Stelle begrenzt. Der GKV-Spitzenverband kann damit nicht mehr ohne Weiteres zusätzliche, über den gesetzlichen Katalog hinausgehende Informationen verlangen.
Zwar können weiterhin die bereits erwähnten umfangreichen Daten verlangt werden, die gesetzliche Grundlage bietet aber keine offene Ermächtigung mehr, beliebige zusätzliche betriebliche Informationen einzufordern.
Aus unserer Sicht ist diese Änderung von erheblicher Bedeutung, da der ursprünglich sehr weitgehende Informationsanspruch nun zumindest auf konkret bezeichnete Daten begrenzt ist. Dennoch bleibt eine umfangreiche Mitwirkungspflicht mit dem entsprechenden Erfüllungsaufwand für die Betriebe bestehen.
FOCUS: Welche offenen Fragen sieht der ZVA aktuell mit Blick auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen? Wo bestehen aus Ihrer Sicht die größten Risiken für Augenoptikbetriebe?
ZVA: Für uns ist zurzeit noch völlig unklar, wie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse tatsächlich geschützt werden. Der GKV-Spitzenverband hat die gesetzliche Aufgabe, dies in einer Geschäftsordnung selbst zu regeln. Wir haben Zweifel, ob er dies in ausreichendem Maße tun wird.
FOCUS: Welche Auswirkungen könnte die neue Datengrundlage auf die Höhe der Festbeträge haben? Sehen Sie die Gefahr, dass betriebliche Kalkulationsdaten dazu genutzt werden könnten, Vergütungen beziehungsweise Festbeträge nach unten zu korrigieren?
ZVA: Wir gehen davon aus, dass der GKV-Spitzenverband vorrangig größere Unternehmen und Filialisten befragen wird, da diese eine hohe Marktabdeckung aufweisen und sich Daten dort vergleichsweise effizient erheben lassen. Da ihre Kostenstrukturen jedoch häufig von denen kleinerer Betriebe abweichen, besteht die Gefahr, dass auf dieser Datengrundlage festgesetzte Beträge für kleinere Unternehmen nicht auskömmlich sind – obwohl gerade sie für eine flächendeckende Versorgung unverzichtbar sind.
Kleinere Unternehmen könnten insbesondere bei Spezialversorgungen in die Datenerhebung einbezogen werden. Auch hier besteht ein Verzerrungsrisiko, da spezialisierte Anbieter andere Kostenstrukturen aufweisen als breit aufgestellte Betriebe, die insbesondere in ländlichen Regionen eine wohnortnahe Versorgung sicherstellen.
FOCUS: Der ZVA lässt die Neuregelung verfassungsrechtlich prüfen. Welche Aspekte werden dabei untersucht und an welchen Stellen sehen Sie einen möglichen Konflikt mit höherrangigem Recht?
ZVA: Wir haben nach wie vor Bedenken, ob der so formulierte Auskunftsanspruch rechtlich Bestand haben wird. Denn dieser Auskunftsanspruch richtet sich auch an Betriebe, die möglicherweise noch nie Vertragspartner der Krankenkassen waren und dies auch in Zukunft nicht sein wollen. Spätestens hier stellt sich die Frage nach der Rechtfertigung des Auskunftsbegehrens, das einen grundrechtlichen Eingriff darstellt.
FOCUS: Was raten Sie einem Augenoptikbetrieb, wenn der GKV-Spitzenverband künftig entsprechende Daten anfordert?
ZVA: Aufgrund unserer rechtlichen Bedenken wollen wir die Regelung verfassungsrechtlich durch einen Experten prüfen lassen, sodass wir in den nächsten Monaten Klarheit haben, bevor der GKV-Spitzenverband frühestens ab Mitte 2027 beginnen wird, Informationen von den Betrieben anzufordern. Wir werden die Betriebe auf der Grundlage des Rechtsgutachtens rechtzeitig informieren, wie sie sich im Falle eines Auskunftsbegehrens verhalten sollen.
FOCUS: Vielen Dank für das Gespräch.


