ZVA: Verkehrssicherheit und Infektionsschutz

Maske und Sonnenbrille am Steuer

Seit kurzem müssen Autofahrer in Sachsen unter bestimmten Umständen eine Maske tragen. Zusätzlich darf jedoch keine Sonnenbrille getragen werden. Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) weist auf die potenziellen Folgen für die Teilnahme am Straßenverkehr hin.

Das Maskengebot im Auto ist aktuell von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. In Sachsen geht die Landesregierung aktuell am weitesten: Hier ist seit Mitte Februar selbst der Fahrer zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet, sobald im Auto Personen aus unterschiedlichen Hausständen sitzen. Weiter erklärte das sächsische Innenministerium, dass der Fahrer in diesen Fällen zusätzlich zur Maske keine Sonnenbrille tragen dürfe, um gemäß Straßenverkehrsordnung erkennbar zu bleiben.

Der ZVA betont vor diesem Hintergrund die hohe Bedeutung von Sonnenschutzgläsern für die sichere Teilnahme am Straßenverkehr und appelliert an die Politik, beim Verhältnis von Infektionsschutz und Straßenverkehrssicherheit ein Maß zu finden, das beide Aspekte angemessen berücksichtigt. Immer wieder geben Unfallverursacher an, durch Sonnenlicht so stark geblendet worden zu seien, dass sie Verkehrszeichen, rote Ampeln oder andere Verkehrsteilnehmer nicht sehen konnten. Physiologisch ist das plausibel: Durch plötzlichen starken Lichteinfall fallen die Sinneszellen auf der Netzhaut des Auges gewissermaßen kurzfristig aus, wodurch Geblendete für Sekunden buchstäblich blind sind. Je höher dann das Tempo, desto gefährlicher der „Blindflug“.

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Doch selbst bei niedriger Geschwindigkeit in verkehrsreichen Zonen kann Blendung schwere Unfälle nach sich ziehen. Die Möglichkeit, bei Bedarf am Steuer eine schützende Sonnenbrille zu tragen, sollte somit im Interesse der Sicherheit des Fahrzeugführers und aller anderen Verkehrsteilnehmer stets gegeben sein.

Das gilt umso mehr für Menschen, die aus augenmedizinischen Gründen Sonnenbrillen oder gar sogenannte Kantenfilterbrillen tragen. Auf augenoptische Laien – zu denen auch Polizisten zählen dürften – wirken diese Brillen mitunter vielleicht wie Sonnenbrillen mit einer geringeren Tönung.

Der ZVA verweist daher darauf, dass ein Maskengebot hinter dem Steuer bei gleichzeitigem Sonnenbrillenverbot für Menschen mit bestimmten Sehschwächen und/oder Augenerkrankungen bedeuten kann, an sonnigen Tagen nicht oder nur eingeschränkt am Straßenverkehr teilnehmen zu können.

(Foto: ZVA/Heike Skamper)
(Foto: ZVA/Heike Skamper)

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