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ZVA: Kritik an erweitertem GKV-Auskunftsanspruch bleibt

Nahaufnahme der Hände einer unbekannten Frau am Büroschreibtisch
Neue Auskunftspflichten für Augenoptiker: Der ZVA lässt die rechtliche Zulässigkeit der Regelung prüfen. Symbolbild: Kitzstocker/Envato

Gesundheitshandwerke sehen rechtliche Fragen weiter offen

Für Augenoptiker ergeben sich durch das Beitragssatzstabilisierungsgesetz Änderungen bei den Auskunftspflichten gegenüber dem GKV-Spitzenverband. Der ZVA bewertet die erweiterten Informationsrechte weiterhin kritisch.

Die Neuregelung des § 36 SGB ermöglicht dem GKV-Spitzenverband für die Festbetragskalkulation umfangreichere Auskünfte von Herstellern, Leistungserbringern und deren Verbänden. Dazu gehören unter anderem Umsatz- und Absatzzahlen, Kalkulationszuschläge sowie Preisangaben.

Rechtliche Prüfung angekündigt

Nach Angaben des ZVA betreffen die Vorgaben zentrale betriebliche Informationen. Gemeinsam mit weiteren Verbänden der Gesundheitshandwerke lässt der Verband deshalb prüfen, ob der Auskunftsanspruch in der aktuellen Form verfassungsrechtlich Bestand haben kann.

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ZVA-Präsident Kai Jaeger erklärt: „Durch unseren gemeinsamen Einsatz im Vorfeld des Gesetzesbeschlusses ist es uns gelungen, den ursprünglich sehr weitreichenden Auskunftsanspruch an wichtigen Stellen abzufedern. Dass der Katalog der herauszugebenen Daten nun abschließend formuliert ist, ist eine deutliche Verbesserung. Dennoch bleiben aus unserer Sicht erhebliche Fragen offen. Aus diesem Grund lassen wir gemeinsam mit den anderen Verbänden der Gesundheitshandwerke prüfen, ob der Auskunftsanspruch in dieser Form verfassungsrechtlich Bestand haben kann. Mit der Klärung dieser Frage haben wir einen renommierten Sozialrechtsexperten beauftragt.“

FOCUS hat dazu beim ZVA nachgefragt und wird in der Ausgabe 09/2026 über das Thema berichten.

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