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ZVA: Gericht sieht Meisterpflicht in Hybrid-Filiale

Eine Augenoptikermeisterin führt eine Refraktion bei einer Kundin durch.
Ein Augenoptikermeister führt vor Ort eine Refraktion durch: ein zentraler Aspekt der handwerklichen Leistung, den das Gericht in seiner Entscheidung hervorhebt. Foto: ZVA/Peter Boettcher

Supervista-Beschwerde zur „Remote-Refraktion“ abgewiesen – Urteil hat Bestand

Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) berichtet über eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes. Das Gericht hat eine Beschwerde der Supervista AG gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Homburg (Saar) abgewiesen. Betroffen war eine Brillen.de‑Filiale, die als Hybrid-Filiale mit Remote-Refraktion ohne anwesenden Meister betrieben wurde. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Untersagung bestätigt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wird die Refraktionsbestimmung als wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks dort erbracht, wo der Kunde anwesend ist. Eine per Video zugeschaltete Refraktion erreiche aus Sicht der Richter nicht die Qualität einer Bestimmung durch einen physisch anwesenden Augenoptiker. Das Gericht verwies zudem auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch fehlerhafte Messergebnisse ohne Meisterpräsenz vor Ort.

ZVA-Präsident Christian Müller hebt hervor: „Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, was für die Augenoptik als Gesundheitshandwerk selbstverständlich ist: Die Ermittlung der Sehstärke ist demnach keine rein technische Rechenaufgabe, sondern eine Messung am Menschen. Der Kunde ist dabei nicht nur anwesend, sondern integraler Bestandteil.“ Nur im direkten Kontakt zwischen Augenoptikermeister und Kunde könnten Anamnese, Refraktion, Zentrierung und Anpassung fachgerecht ineinandergreifen. Eine sichere Versorgung mit individuellen Korrektionsbrillen setze daher die persönliche Verantwortung und Anwesenheit eines Meisters voraus. Digitalisierung könne unterstützen, ersetze jedoch nicht die fachliche Kontrolle am Menschen.

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Ort der Refraktion entscheidend für die Handwerksleistung

ZVA-Geschäftsführer Dr. Jan Wetzel ordnet das Urteil aus juristischer Sicht ein: „Das Oberverwaltungsgericht hat klargestellt: Maßgeblich für die handwerksrechtliche Einordnung ist der Ort, an dem die handwerkliche Leistung tatsächlich erbracht wird. Und dieser Ort ist dort, wo sich der Kunde befindet. Auch wenn ein Augenoptikermeister per Video zugeschaltet wird, findet die Refraktionsbestimmung rechtlich und tatsächlich in der Filiale statt. Denn der Kunde muss vor Ort anwesend sein und aktiv mitwirken – er ist Teil der Messung. Wo gemessen wird, wird Handwerk ausgeübt.“

Der ZVA bewertet das von Supervista praktizierte Konzept ohne Meister als rechts- und wettbewerbswidrig. Gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hatte man im März 2025 eine umfassende fachliche und rechtliche Stellungnahme vorgelegt, um die Auswirkungen auf fairen Wettbewerb und Rechtssicherheit in der Augenoptik zu prüfen und anzufechten.

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