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ZVA: Neue Schutzverordnung in Kraft getreten

Vorschriften für die Anwendung von IPL Verfahren

Für die Anwendung sogenannter IPL-Verfahren der Behandlung der Meibomdrüsen zur Verbesserung des Tränenfilms mit gepulstem Licht ist eine Schutzverordnung in Kraft getreten. Augenoptiker, die mit IPL arbeiten, müssen unter anderem einen speziellen Fachkundenachweis erbringen.

Seit Ende 2019 werden vermehrt Geräte beworben, mit denen Augenoptiker die Meibomdrüsen ihrer Kunden behandeln können, um den Tränenfilm zu verbessern, beispielsweise bei trockenen Augen. Zum Einsatz kommt hierbei Strahlung, die als „intense regulated pulsed light“ bezeichnet wird, kurz: IPL oder IRPL.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ist die „Verordnung zum Schutz gegen die nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ (NiSV) in Kraft getreten, die auch für die Augenoptik von Bedeutung ist. So dürfen IPL-Geräte von Augenoptikern zum einen nur zu „nichtmedizinischen Zwecken“ und nicht zur Behandlung einer Erkrankung eingesetzt werden. Zum anderen müssen die Betriebsinhaber als „Anwender“ der Geräte Sorge für eine ordnungsgemäße Installation, Handhabung und Überprüfung der Funktion der Geräte tragen.

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Wichtig außerdem: IPL-Geräte, die vor dem 1. Januar 2021 angeschafft wurden, müssen bis zum 31. März 2021 bei der zuständigen Behörde gemeldet werden. Bei neuen Geräten gilt eine Zweiwochenfrist.

Des Weiteren muss diejenige Person, die IPL-Geräte einsetzt, einen umfangeichen Fachkundenachweis erbringen. Hierbei gilt die erfolgreiche Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk nicht als Nachweis im Sinne der NiSV.

Für weitere Informationen stehen Innungsbetrieben die Landesinnungsverbände und Landesinnungen zur Verfügung.

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